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Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen

(Stand 1. Januar 2013)

1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrages

1.1 Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir sind berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Alle erteilten Aufträge, soweit sie dem Urhebergesetz unterliegen, insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sowie Texte und Konzeptionen (nachfolgend Werke genannt) bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, sondern nur Werke geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3 Werden die Werke später, oder in einem größeren Umfang als im bestätigten Angebot genutzt, sind wir berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich zusätzlich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

2.4 Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die wir für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2.5 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

2.6 Erstreckt sich ein Auftrag über eine längere Zeit oder erfordert er von unserer Seite eine erhebliche finanzielle Vorleistung, so hat derAuftraggeber angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

2.7 Bei Nicht- oder nur teilweiser Inanspruchnahme des vereinbarten Leistungsumfanges wird ein Ausfallhonorar für die nicht in Anspruch genommenen Auftragsteile in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Honorars fällig, ohne das es unsererseits einesweiteren Nachweises bedarf.

2.8 Zahlungsverzug tritt ein, wenn nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Sonderleistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zubestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

3.4 Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
4.2 Eine endgültige Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte findet erst nach vollständiger Bezahlung der gestellten Rechnung statt.

5. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind uns Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Dem Auftraggeber zugesandte Entwürfe und Manuskripte gelten als genehmigt, wenn dem nicht binnen einer Woche nach Zustellung widersprochen wird. Die in einem Korrekturdurchlauf nicht beanstandeten Teilbereiche eines Produktes gelten als genehmigt. Nachträgliche Korrekturen dieser Teilbereiche werden als Autorenkorrekturen gesondert berechnet.

5.3 Die Produktionsüberwachung durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen, entsprechende Anweisungen zugeben. Wir haften für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber mindestens 50 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

6. Haftung

6.1 Wir verpflichten uns, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere uns überlassenen Vorlagen sorgfältig zu behandeln. Wir haften für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Einen über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

6.2 Wir verpflichten uns, unsere Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Daruüber hinaus haften wir für unsere Erfüllungsgehilfen nicht.

6.3 Sofern wir notwendige Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen unsererseits. Wir haften nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.4 Mit Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

6.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung unsererseits.

6.6 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von Veröffentlichungen, insbesondere Anzeigen und redaktionelle Beiträge, die auf Wunsch des Auftraggebers erscheinen, wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Veröffentlichungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts verstoßen. Sofern ihm diese bekannt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen. Sofern der Inhalt einer vom Auftraggeber geforderten Veröffentlichung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, behält sich der Auftragnehmer vor, diese Veröffentlichung zurückzuweisen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus der Publikation auftraggeberseits geforderter Veröffentlichungen erhoben werden, frei. Muss sich der Auftragnehmer wegen solcher Ansprüche verteidigen, so trägt der Auftraggeber die Verfahrenskosten (einschließlich Anwaltsgebühren) und übernimmt die Erfüllung einer eventuellen Urteilsforderung.

6.7 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei uns geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Wir behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Günden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können wir eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit können wir auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebenen Unterlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber uns von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.
8.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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